Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2011 - 3 StR 348/11
published on 15/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2011 - 3 StR 348/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 348/11
vom
15. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2011 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 31. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Das Landgericht hat zur Begründung dafür, dass der Angeklagte die für
die Annahme des Tötungsvorsatzes notwendige Kenntnis von der Lebensgefährlichkeit
des Messerstichs in den Bauch des Opfers hatte,
rechtlich bedenklich. Die Fähigkeit zu erkennen, dass ein Mensch nicht
getötet oder verletzt werden darf, ist etwas anderes, weiter verbreitet
und von situativen Umständen in geringerem Maße beeinträchtigt als
die Fähigkeit zu erkennen, dass eine bestimmte Handlung für das Opfer
lebensgefährlich ist. Der Bestand des Urteils ist indes nicht gefährdet
, weil das Landgericht seine Überzeugung vom Vorsatz in ausreichendem
Maße auf andere Überlegungen gestützt hat.
Becker Pfister Hubert
Mayer Menges
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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published on 15/11/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 348/11 vom 15. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2011 ei
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 398/11 vom 6. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antr
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 348/11 vom 15. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2011 ei
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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.