Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 236/12
vom
29. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.;
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 4. September 2012 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.

Gründe:

I.


1
Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten gemäß §§ 33a, 356a StPO. Der Verurteilte trägt vor, dass er hinsichtlich der Verwendung von DNA-Spuren in der Beweiswürdigung des Landgerichts befürchte, dass der Senat bei der Verwerfung der Revision seine Entscheidung vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 nicht berücksichtigt haben könnte.

II.


2
Die Anhörungsrüge ist kostenpflichtig zurückzuweisen.
3
1. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO ist schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift als Rechtsbehelf gegen die Revisionsentscheidung nicht statthaft; denn diese Vorschrift gilt nur dann, wenn dem Antragsteller gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zusteht. Gegen Revisionsentscheidungen ist hingegen als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 mwN).
4
2. Diese Anhörungsrüge ist vorliegend bereits unzulässig. Gemäß § 356a Satz 2 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss gemäß § 356a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages mitzuteilen ist (vgl. BGH aaO sowie Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 628/08, StV 2010, 297). Dies ist hier nicht geschehen. Der Senat kann die Kenntniserlangung auch nicht selbst aus dem Akteninhalt feststellen: Die Schlussverfügung einschließlich der Übersendung von Ausfertigungen der Revisionsentscheidung vom 4. September 2012 an den Verurteilten und den Verteidiger wurde am 12. September 2012 abgefertigt. Die Anhörungsrüge datiert vom 20. September 2012 und ging per Fax (erst) am 25. September 2012 hier ein. Danach ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der Verurteilte die vorge- schriebene Wochenfrist gewahrt hat. Vielmehr erscheint bei dieser Sachlage eine Fristversäumung naheliegend.
5
3. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden wäre, insbesondere hat er bei der Entscheidung aber auch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten nicht übergangen. Solches wird von diesem auch gar nicht behauptet. Die zur Begründung seines Antrags allein vorgetragene Befürchtung, der Senat könnte seine eigene Entscheidung bei der Revisionsverwerfung nicht berücksichtigt haben, liegt nicht nur ersichtlich völlig fern, sondern ist auch schon von vornherein nicht geeignet, einen Gehörsverstoß im Sinne von § 356a StPO zu begründen.
Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - 3 StR 236/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - 3 StR 236/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - 3 StR 236/12 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - 3 StR 236/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - 3 StR 236/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2009 - 1 StR 628/08

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 628/08 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 beschlossen : Die Anhörungsrüge des Veru

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05

bei uns veröffentlicht am 16.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 110/05 vom 16. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2006
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - 3 StR 236/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - 1 StR 633/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633/12 vom 16. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge, Wiedereinsetzungsantrag, Gegenvorstellung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlos

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 110/05
vom
16. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2006 wird auf Kosten der Verurteilten als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 206 a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung und der Unterschlagung eingestellt. Er hat den Antrag der Verurteilten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge zu gewähren, als unzulässig verworfen und das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 auf die Revision der Verurteilten dahin geändert, dass sie wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird. Die weiter gehende Revision hat der Senat verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteilte mit Schriftsatz ihres Verteidigers Dr. L. vom 12. April 2006, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 15. April 2006, "im Wege der Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO)" Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Beschluss des Senats und auf die Revision der Verurteilten das Urteil des Landgerichts Cottbus aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2
1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbe- helf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356 a StPO statthaft (vgl. BTDrucks. 15/3706, S. 18; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 33 a Rdn. 1), deren Zulässigkeit vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens entsprechend der Regelung für Wiedereinsetzungsanträge befristet worden ist (vgl. BTDrucks. aaO).
3
Die Verurteilte hat den Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356 a Satz 2 StPO mit Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Weil das Revisionsgericht den Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen erlangt hat, nicht zuverlässig selbst feststellen kann und dieser häufig von Umständen aus der Sphäre des Betroffenen abhängt, muss er den Zeitpunkt der Kenntniserlangung gemäß § 356 a Satz 3 StPO glaubhaft machen (vgl. BTDrucks. aaO), wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356 a StPO mitzuteilen ist (vgl. BGH NStZ 2005, 462). Das ist jedoch nicht geschehen.
4
Es liegt auch kein Ausnahmefall derart vor, dass der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der Anhörungsrüge entnehmen kann. Da die Verurteilte geltend macht, für sie sei aus dem Senatsbeschluss vom 21. März 2006 nicht ersichtlich , "ob" sich der Senat mit den mit Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 7. März 2006 erhobenen Bedenken auseinandergesetzt habe, hängt die Rechtzeitigkeit der Antragstellung von dem Zeitpunkt ab, zu dem sie von dem Senatsbeschluss vom 21. März 2006 Kenntnis erlangt hat. Der Senatsbeschluss ist aber ausweislich der Schlussverfügung der Geschäftsstelle am 27. März 2006 an die Verurteilte und ihre Verteidiger abgesandt worden, so dass davon auszugehen ist, dass die Verurteilte noch im März 2006 Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat. Mit der Antragsschrift ihres Verteidigers vom 12. April 2006 konnte mithin die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO nicht eingehalten werden, zumal sie beim Bundesgerichtshof erst am 15. April 2006 eingegangen ist.
5
2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.
6
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil der Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen.
7
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2005 zu den bis dahin von ihren Verteidigern mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2004 und 16. März 2005 erhobenen Rügen umfassend Stellung genommen. Soweit der Senat die Verurteilung wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestätigt hat, bedurfte es daher im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts keiner ausführlichen Begründung seiner Entscheidung (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit der Generalbundesanwalt mit seiner Antragsschrift vom 15. Februar 2006 in Abänderung seines früheren Antrags hinsicht- lich der Verurteilung wegen Unterschlagung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO und die Festsetzung der niedrigst möglichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat beantragt hat, ist er zwar auf den von dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. mit Schriftsatz vom 21. September 2005 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer Verfahrensrüge nicht näher eingegangen. Insoweit hat der Senat aber in seinem Beschluss vom 21. März 2006 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist und die nicht rechtzeitig erhobene Verfahrensrüge zudem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
8
Zu den Stellungnahmen des Generalbundesanwalts hat sich die Verurteilte mit Schriftsätzen ihres Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 12. August 2005 und vom 7. März 2006 geäußert. Auch der letztere Schriftsatz lag dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 628/08
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. September 2009 gegen
den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2
Mit Schreiben vom 11. September 2009 hat der Verurteilte diverse Unterlagen übersandt, die als "nachträgliche Anhörung nach §§ 33a und 356a StPO zu werten" seien. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
3
1. Die Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236 m.N.).
4
2. a) Der Verurteilte hat diesen Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356a Satz 2 StPO mit der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss gemäß § 356a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356a StPOmitzuteilen ist. Das ist jedoch nicht geschehen, so dass der vom Verurteilten erhobene Rechtsbehelf schon deshalb als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO unzulässig ist.
5
b) Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.