Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 201/02
vom
2. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 gemäß
§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung (Fall II 2) und der Vergewaltigung (Fall II 3) beschränkt;
b) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. März 2002 aa) im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung schuldig ist sowie bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschluûformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Senat hat die Strafverfolgung gemäû § 154 a Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe der sexuellen Nötigung (Fall II 2 der Urteilsgründe) und der Vergewaltigung (Fall II 3 der Urteilsgründe) beschränkt. Die getroffenen Feststellungen belegen bezüglich der jeweils tateinheitlich angenommenen Körperverletzung nicht hinreichend, daû die Opfer über die in der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung liegenden üblen und unangemessenen Behandlung hinaus körperlich miûhandelt worden sind (vgl. dazu BGH NJW 1963, 1683; BGH bei Miebach NStZ 1995, 224).
2. Auf Grund der Verfolgungsbeschränkung war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daû er in beiden Fällen zwei Straftatbestände verwirklicht und jeweils tateinheitlich den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt hat. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2002 - 3 StR 201/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2002 - 3 StR 201/02

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2002 - 3 StR 201/02 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2002 - 3 StR 201/02 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2002 - 3 StR 201/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2005 - 1 StR 499/04

bei uns veröffentlicht am 15.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 499/04 vom 15. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 2005, an der teilgenommen hab

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.