Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2011 - 3 StR 167/11

published on 28/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2011 - 3 StR 167/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 167/11
vom
28. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
hier: Revision des Angeklagten S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4,
§ 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Januar 2011, auch soweit es den Mitangeklagten P. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten P. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt; den Mitangeklagten hat es zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
2
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
3
1. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte gemäß § 24 StGB strafbefreiend vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung zu- rückgetreten ist, obwohl sich eine Erörterung dieser Frage nach den getroffenen Feststellungen aufgedrängt hat.
4
Danach kam der Angeklagte mit dem Mitangeklagten überein, dem Tatopfer eine Lehre zu erteilen und es gegebenenfalls auch gewaltsam dazu zu bringen, Drogenschulden, die es seit längerer Zeit bei dem Angeklagten hatte, zu begleichen. Die Angeklagten fuhren deshalb mit dem Geschädigten in ein Waldgebiet. Dort hielt ihn der Mitangeklagte fest, während der Angeklagte mit einer Rohrzange den Finger des Opfers quetschte und es aufforderte, endlich seine Schulden zu bezahlen. Der Aufforderung kam der Geschädigte nicht nach, weil er kein Geld bei sich hatte. Nachdem der Angeklagte dem Geschädigten verdeutlicht hatte, seine Schulden so schnell wie möglich zu begleichen, "wenn er weitere Gewalttätigkeiten ihm gegenüber vermeiden wollte", ließen ihn die Angeklagten frei.
5
Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung fehlgeschlagen und damit ein Rücktritt des Angeklagten vom (unbeendeten) Versuch dieser Tat ausgeschlossen war. Denn ein Versuch ist nicht - wovon das Landgericht möglicherweise rechtsfehlerhaft ausgegangen ist - bereits dann fehlgeschlagen, wenn der Angeklagte - wie hier - seinen Tatplan nicht verwirklichen konnte. Maßgeblich ist hierfür vielmehr, ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmnisse das Erreichen seines Ziels nicht mehr möglich erschien. War der Angeklagte hingegen noch Herr seiner Entschlüsse und hielt er - wenngleich mit anderen Mitteln - die Ausführung seiner Tat noch für möglich , liegt ein unbeendeter und kein fehlgeschlagener Versuch vor. Entscheidend ist dabei die Sicht des Täters nach Ende der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 24 Rn. 6 ff.).
6
Zu dem für die Abgrenzung eines fehlgeschlagenen von einem unbeendeten Versuch maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten im Zeitpunkt seiner letzten Ausführungshandlung verhält sich das Urteil nicht. Mit Blick auf die Drohung des Angeklagten, erneut gewaltsam gegen das Tatopfer vorzugehen , wenn es seine Schulden nicht alsbald begleichen sollte, erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Ausführung der Tat noch für möglich hielt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte an einer Fortführung seines Vorhabens, die Bezahlung der Drogenschulden beim Tatopfer zu erzwingen, gehindert sah, enthalten die Urteilsgründe nicht.
7
2. Der Darlegungs- und Erörterungsmangel nötigt insgesamt zur Aufhebung des Urteils, wenngleich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Der neue Tatrichter wird jedoch Gelegenheit haben zu prüfen, ob die vom Landgericht u.a. angenommene Tatvariante eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht ist. Nach den bisherigen Feststellungen erscheint dies zweifelhaft, da die Urteilsgründe ein planmäßiges, auf Verdeckung der wahren Absicht gerichtetes Verhalten der Angeklagten, etwa das Vortäuschen von Friedfertigkeit oder ein von Heimlichkeit geprägtes Handeln nicht belegen. Das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments könnte die Annahme eines hinterlistigen Überfalls nicht rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77 mwN).
8
Der neue Tatrichter wird ferner zu bedenken haben, dass die vom Landgericht bei der Strafzumessung zur Ablehnung eines minder schweren Falls herangezogene Erwägung, die (versuchte) Erpressung habe dazu gedient, "ein kriminelles und rechtsunwirksames Geschäft" durchzusetzen, gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, da die Rechtswidrigkeit der Bereicherung Merkmal des Tatbestands des § 253 StGB ist.
9
3. Die unterlassene Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung betrifft auch die Verurteilung des nicht revidierenden Mitangeklagten P. . Auch wenn gemäß § 24 Abs. 2 StGB der Rücktritt eines Tatbeteiligten nicht ohne weiteres zugunsten eines anderen Tatbeteiligten wirkt, kann es hierfür ausreichen, wenn die Tatbeteiligten nach unbeendetem Versuch einvernehmlich nicht mehr weiter handeln, obwohl sie dies hätten tun können (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91, 92). Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer
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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
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Annotations

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.