Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - 3 StR 133/17

published on 25/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - 3 StR 133/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 133/17
vom
25. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 19. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Strafzumessung von der Jugendkammer zu Ungunsten
des Angeklagten angeführte Erwägung, er habe den Ausgang und
die Folgen der Brandlegung allein dem Zufall überlassen, indem er sich
nach der Tat umgehend vom Tatort entfernte, erscheint vor dem Hinter-
ECLI:DE:BGH:2017:250417B3STR133.17.0
dass die Kammer dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11, juris Rn. 5 mwN). Es ist indes auszuschließen, dass die maßgeblich nach erzieherischen Aspekten zu bemessende Jugendstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.
Becker Schäfer Tiemann
Berg Hoch

ECLI:DE:BGH:2017:250417B3STR133.17.0
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 15/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 62/11 vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung d
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.