Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2020 - 2 StR 592/19

published on 21.01.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2020 - 2 StR 592/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 592/19
vom
21. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
ECLI:DE:BGH:2020:210120B2STR592.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juli 2019 dahin abgeändert, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.975 € gesamtschuldnerisch haftet. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.975 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte zusammen mit zwei Mittätern Mitverfügungsgewalt an der gesamten Tatbeute in Höhe von 27.900 € erlangt. Es beschwert ihn nicht, dass die Strafkammer die Einziehung lediglich des dem Angeklagten nach Beuteteilung verbleibenden Betrages angeordnet hat. In der Einziehungsentscheidung ist aber – auch bei unbekannt gebliebenen Mittätern – zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner haftet (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN).
Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt

Vorinstanz:
Darmstadt, LG, 04.07.2019 - 400 Js 56999/17 12 KLs
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 18.07.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 245/18 vom 18. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR245.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

10
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16). Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 und vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401) hat der Senat die anteilige gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch für die Fälle ausgesprochen, in denen das Landgericht die Beteiligung eines Mittäters mit entsprechender Mitverfügungsgewalt bislang nicht sicher festgestellt hat. Die Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert.