Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2006 - 2 StR 588/05

25.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 588/05
vom
25. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2006 gemäß
§§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2005 als unzulässig verworfen wurde, werden verworfen.

Gründe:

I.

1
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war zu verwerfen.
2
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wurde am 4. Oktober 2005 zugestellt. Am 3. November 2005 legte der Angeklagte verspätet Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3
Der Wiedereinsetzungsantrag ist schon deshalb zu verwerfen, weil der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten muss (vgl. u. a. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.); an Letzterem fehlt es hier. Da der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist, wurde die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt und der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2005 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO war daher ebenfalls zu verwerfen. Eine Aufhebung des Beschlusses und Verwerfung der Revision durch den Senat kam daher nicht in Betracht, auch wenn das Landgericht übersehen hat, dass bei Rechtsmittelverzicht die Entscheidung des Revisionsgerichtes gegenüber der Entscheidung des Tatrichters gemäß § 346 Abs. 1 StPO vorgreiflich ist.

II.

4
Im Hinblick auf den vorgelesenen und genehmigten Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nach Urteilsverkündung, Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger merkt der Senat an, dass keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich sind, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ergibt, so dass die Revision des Angeklagten ohnehin auch durch den Senat als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Referenzen

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.