Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2019 - 2 StR 58/19

bei uns veröffentlicht am09.04.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 58/19
vom
9. April 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR58.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. November 2018 wird aufgehoben, soweit der Angeklagte zu einer Schmerzensgeldzahlung von 800 € an die Adhäsionsklägerin verurteilt ist. Im Umfang der Aufhebung wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen sowie versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von 5.453 € und darüber hinaus von Schmerzensgeld in Höhe von 800 € an die Adhäsionsklägerin verurteilt. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen und zudem noch eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Rechtsmittel führt zum Wegfall der Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld , im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.
3
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat lediglich hinsichtlich der getroffenen Adhäsionsentscheidung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4
Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt ausgeführt: „Soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800 € verurteilt wurde, kann das Urteil keinen Bestand haben. Der Antrag der Adhäsionsklägerin genügt insoweit nicht den von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, da sie nur die ‚Zuerkennung ei- nes angemessenen Schmerzensgeldes‘ beantragt hat (SA Bd. IV Bl. 814), ohne den begehrten Betrag einzugrenzen. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt, ebenso wie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht bei einer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts steht, der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageanspruchs nur dann nicht entgegen, wenn der Umfang der beantragten Geldleistung durch Angabe einer Größenordnung eingegrenzt wird. Dadurch soll klargestellt werden, welchen Umfang der Streitgegenstand hat. An einer solchen Konkretisierung fehlt es hier. Gemäß § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ist daher insoweit von einer Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren abzusehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019, 2 StR 569/18; BeckRS 2019, 1263 mwN).“
5
Dem schließt sich der Senat unter zusätzlichem Verweis auf seine jüngste Entscheidung (Beschluss vom 12. März 2019 – 2 StR 595/18) und mit dem Hinweis an, dass eine von der Adhäsionsklägerin hingenommene gerichtliche Streitwertangabe, die als eine entsprechende Wertangabe ihrerseits angesehen werden könnte, nicht erfolgt ist (vgl. Senat, aaO).
Franke Appl Krehl Meyberg Grube

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung


(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die

Strafprozeßordnung - StPO | § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe


(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 569/18
vom
8. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR569.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21. August 2018 mit den zugehörigen Feststellungen im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2018 zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur zum Adhäsionsausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Antrag der Adhäsionsklägerin genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, da sie nur beantragt hat, den Angeklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen, ohne den begehrten Betrag einzugrenzen. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt, ebenso wie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht bei einer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts steht, der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn der Umfang der beantragten Geldleistung durch Angabe einer Größenordnung eingegrenzt wird. Dadurch soll klargestellt werden, welchen Umfang der Streitgegenstand hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351 f.; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 129/18, StraFo 2018, 524 f.). An einer solchen Konkretisierung fehlt es hier. Gemäß § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO sieht der Senat von einer Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren ab.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2, § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Soweit im Adhäsionsverfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, hat der Senat diese der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, die Adhäsionsklägerin damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 129/18, aaO). Franke Eschelbach Meyberg Grube Wenske

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 595/18
vom
12. März 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR595.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 25. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt geändert und neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger A. alle infolge der Straftat vom 3. September 2017 erwachsenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und zum Ersatz der dem Adhäsionskläger aus der Körperverletzung entstandenen und eventuell noch entstehenden Spätfolgen verpflichtet sei. Im Übrigen hat das Landgericht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung.
2
1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
3
2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert und ergänzt:
4
a) Der Adhäsionskläger hat im Wege der Leistungsklage beantragt, den Angeklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen , dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, sowie „festzustellen , dass die dem Nebenkläger aus der Straftat entstandenen und eventuell noch entstehenden Spätfolgen von dem Angeklagten zu ersetzen sind.“ Zudem hat er angekündigt, das Mindestmaß des begehrten Schmerzensgeldes nach Erstattung des beantragten Sachverständigengutachtens über die körperlichen Folgen der Tat zu beziffern. Dies hat er bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht getan.
5
Das Landgericht hat sich, was die Geltendmachung eines angemessenen Schmerzensgeldes anbelangt, auf den Erlass eines Grundurteils beschränkt.
6
Dies ist auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung rechtsfehlerhaft, weil der Adhäsionsantrag nicht den Zulässigkeitsanforderungen der § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügte. Beide Vorschriften verlangen die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Sie stehen der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn der Umfang der beantragten Geldleistung durch Angabe einer Größenordnung eingegrenzt wird. Dadurch sollen Gericht und Gegner darüber unterrichtet werden, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2016 – 2 StR 585/15, juris Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 6. September 2017 – 5 StR 396/17;vom 14. März 2018 – 4 St4 StR 516/17, juris Rn. 14; Urteil vom 20. September 2018 – 3 StR 618/17, juris Rn. 11; Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18, juris Rn. 15; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 2 StR 569/18, juris Rn. 2; jeweils unter Berufung auf ältere Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 – VI ZR162/80, NJW 1982, 340 f. und vom 28. Februar 1984 – VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807; 1809 f.; gegen das Erfordernis der Nennung eines Mindestbetrags als Zulässigkeitsvoraussetzung Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 7. Kapitel Rn. 25; Wern, ebenda, 41. Kapitel Rn. 14 unter Verweis auf Gerlach, VersR 2000, 525, der mit beachtlichen Argumenten ausführt, die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zur Zulässigkeit sei aufgrund neuerer Entscheidungen überholt, weil das Gericht in keiner Weise an die Betragsvorstellungen des Klägers gebunden sei und diese nur für die Beschwer und damit für den Zugang zur zweiten Instanz von Bedeutung sei; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14, NJW 2015, 1252).
7
Eine von dem Adhäsionskläger hingenommene gerichtliche Streitwertangabe , die als eine entsprechende Wertangabe seinerseits angesehen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18, juris Rn. 16), ist nicht erfolgt. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war daher insoweit abzusehen.
8
b) Entfallen muss ebenfalls die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger bereits entstandene (materielle) Schäden zu ersetzen. Insofern hat der Adhäsionskläger nicht dargetan, welche Schäden bereits entstanden sind und warum er nicht in der Lage ist, diese schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 169/15, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, juris Rn. 11).
9
c) Hinsichtlich der künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden besteht aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung das Feststellungsinteresse. Jedoch ist die Adhäsionsentscheidung insofern im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind.
10
3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.
Franke Appl Meyberg Grube Schmidt