Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2012 - 2 StR 570/11
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht. Der Tatrichter ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in Fall II. 5 unter anderem der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit (vollendeter) Nötigung strafbar gemacht hat. Der Nötigungserfolg lag hier bereits darin, dass die Geschädigte das von dem Angeklagten geforderte Versprechen abgegeben hat. Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl.
BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Antrag 1; BGH NStZ 1997, 493; NStZ-RR 1999, 24; Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vgl. auch BGH NStZ 2008, 32).
Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht. Der Tatrichter ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Angeklagte in den Fällen II 6 bis II 8 der Urteilsgründe nicht nur Gehilfin sondern Mittäterin der Einfuhr von Betäubungsmitteln war, unabhängig davon, ob sie den Rucksack mit den Betäubungsmitteln selbst über die niederländisch -deutsche Staatsgrenze trug oder der Mitangeklagte T. , den sie begleitete. Die Annahme von Mittäterschaft auch hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Falle II 7 der Urteilsgründe läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Angeklagte, die jeweils Entlohnung und Spesenersatz erhielt, hat in diesem Fall das eingeführte Rauschgift zusätzlich noch in ihrer Wohnung, aus der heraus es verkauft wurde , aufbewahrt und eine Feinwaage zur Portionierung zur Verfügung gestellt.
Der im übrigen auf Verwerfung der Revision gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Beschlußentscheidung des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf