Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2010 - 2 StR 550/09
Bundesgerichtshof
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
- 2
- 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen weder, ob das Landgericht bei der Rückrechnung der zur Tatzeit möglicherweise vorliegenden Blutalkoholkonzentration eine Kontrollrechnung durchgeführt hat (vgl. dazu Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 15 a m.w.N.), noch wie groß die als Nachtrunk zugrunde gelegte Alkoholmenge war. Es bleibt daher im Ergebnis offen, ob das Landgericht die Möglichkeit gesehen hat, dass beim Angeklagten eine deutlich über 3,0 ‰ liegende Alkoholkonzen- tration vorlag, deren Annahme nicht schon wegen unrealistischer Rückrechnungswerte verneint werden konnte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber ersichtlich, dass das Landgericht aus dem konkreten Ablauf der Tat und des Nachtatverhaltens geschlossen hat, der in hohem Maße trinkgewohnte Angeklagte sei auch bei Vorliegen einer möglicherweise sehr hohen Blutalkoholkonzentration nicht steuerungsunfähig gewesen. Das weist im Ergebnis keine Rechtsfehler auf.
- 3
- 2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 227 Abs. 2 StGB anzunehmen sei, hat das Landgericht nur ausgeführt, die Umstände, die zur verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hätten, stünden einer Affektlage im Sinne des § 213 StGB nicht gleich. Weder sei der Angeklagte zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden noch habe es "einen außergewöhnlichen Streit" mit dem Opfer gegeben (UA S. 23).
- 4
- Damit hat das Landgericht nicht ausschließbar der Prüfung des § 227 Abs. 2 StGB einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge setzt nicht voraus, dass eine in § 213, 1. Variante StGB vorausgesetzte Provokationslage gegeben ist oder dass der Tat ein "außergewöhnlicher Streit" zwischen Täter und Opfer vorausgegangen ist. Vielmehr war hier, wenn sonstige, allgemeine Milderungsgründe eine Einordnung der Tat als minder schweren Fall nicht rechtfertigten, der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB neben allen anderen , in den Urteilsgründen darzustellenden Milderungs- und ggf. Erschwerungsgründen in eine Gesamtbewertung der Tat einzustellen und im Zusammenhang in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu erörtern. Dem wird die jedenfalls mehrdeutige und im Ergebnis unklare Würdigung durch das Landgericht nicht gerecht. Angesichts der hohen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Würdigung zu einem anderen Strafrahmen und zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Fischer Roggenbuck Appl Schmitt Herr RiBGH Prof. Dr. Krehl istwegenErkrankungander Unterschriftsleistunggehindert. Fischer
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Referenzen - Gesetze
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.