Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 2 StR 479/19

bei uns veröffentlicht am27.11.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 479/19
vom
27. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Fall C.II der Urteilsgründe des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg ECLI:DE:BGH:2019:271119B2STR479.19.0

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