Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2011 - 2 StR 44/11
published on 14.09.2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2011 - 2 StR 44/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 44/11
vom
14. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2011 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die Dauer des Revisionsverfahrens ein weiterer Monat der Gesamtfreiheitsstrafe über die bereits festgesetzten sechs Monate hinaus als vollstreckt gilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Appl Berger Krehl Eschelbach Ott
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