Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2017 - 2 StR 434/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von sechs Monaten der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 1. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch und in der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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- 2. Hingegen begegnet der Ausspruch über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: „Jedoch kann der Ausspruch über den Vorwegvollzug keinen Bestand haben. Der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe ist zwingend so zu bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung möglich ist; ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu. Es genügt nicht, dass der Tatrichter – wie hier (UA S. 45) – hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzugs nur eine Mindest- und Höchstdauer prognostiziert ; vielmehr ist eine präzise Prognose darüber erforderlich, wie lange genau die Unterbringung voraussichtlich sein wird, weil nur auf der Grundlage einer solchen Prognose die Dauer des Vorwegvollzugs bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2008 – 1 StR 478/08, NStZ 2009, 87, 88). Damit fehlt die für die Berechnung des Vorwegvollzugs erforderliche Grundlage (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 2 StR 622/10). Angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft lässt sich auch nicht sicher sagen, dass für einen Ausspruch über den Vorwegvollzug kein Raum mehr wäre, weil er sich jedenfalls durch die nach § 51 StGB von Amts wegen vorzunehmende Anrechnung erledigt hätte (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 2 StR 518/08).“ Appl Krehl Eschelbach Bartel Schmidt
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.