Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - 2 StR 413/12

bei uns veröffentlicht am11.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 413/12
vom
11. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2013 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juli 2012 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. April 2012 wirksam zurückgenommen hat.

Gründe:

1
Die Revision des Angeklagten wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2012 durch den hierzu ermächtigten Verteidiger wirksam zurückgenommen. Aus diesem Grund war der Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2012, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden war, auf die Beschwerde des Angeklagten vom 25. Juli 2012 aufzuheben und gleichzeitig festzustellen, dass die Revision wirksam zurückgenommen worden ist.
Becker Fischer Appl Schmitt Krehl

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - 2 StR 413/12 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.