Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2000 - 2 StR 4/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO); dieser weist keine Rechtsfehler auf. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben: 1. Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte ”bei der Begehung der Tat unter laufender Bewährung” gestanden habe. Ausweislich der Feststellungen trifftdas nicht zu. Als der Angeklagte am 23. Februar 1999 die hier abgeurteilte Straftat beging, war die ihm zuletzt für eine Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 22. Juli 1996 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung bereits widerrufen und die Reststrafe - seit dem 22. Juli 1998 - verbüßt. Bedenken erweckt im übrigen die Begründung, mit der das Landgericht bei Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) eine weitere, wegen Versuchs und erheblich verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommende Strafrahmenmilderung (§ 49 StGB) abgelehnt hat. Dies läßt sich nicht - wie das Landgericht meint - allein mit dem Hinweis begründen, die Milderungsgründe der §§ 21 und 23 Abs. 2 StGB seien ”bereits” konstitutiv für die Bejahung eines minder schweren Falles gewesen; nur dann, wenn sich ”erst” durch ihre Einbeziehung die Bewertung des Falles als minder schwer rechtfertigt , scheidet eine weitere Strafrahmenmilderung aus (st. Rspr., BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 1; zur Prüfungsreihenfolge: BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 11 m.w.N.). 2. Das Landgericht hat - ohne Begründung - davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Auch dieser Teil der Rechtsfolgenentscheidung kann nicht bei Bestand bleiben. Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn sich das Tatgericht mit der Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Maßregelanordnung nicht auseinandersetzt, obwohl die Umstände des Falls dazu drängen (st. Rspr., BGHR StGB § 64 Anordnung 1). Solche Umstände lagen hier nach den Feststellungen vor; sie ergeben sich aus der ”Drogenkarriere” des Angeklagten, der sich wiederholt wegen Polytoxikomanie und drogeninduzierter Psychose in stationärer Krankenhausbehandlung befand und zur Tatzeit an einem Substituie-
rungsprogramm (Methadon und Codein) teilnahm, desgleichen aus Taten, derentwegen er früher bestraft worden ist, und nicht zuletzt aus der abgeurteilten Tat selbst, die er unter dem Druck von Entzugserscheinungen und unter den - nicht ausschließbaren - Voraussetzungen einer suchtbedingt erheblich herabgesetzten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) in der Absicht beging, ”sich mit dem erbeuteten Geld Rauschgift zu besorgen” (Beschaffungsdelikt). Jähnke Niemöller Detter Bode Otten
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.