Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2018 - 2 StR 324/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) im Fall 8 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen „gewerbsmäßigen Abschlusses eines Vertrags über den ungenehmigten Erwerb einer Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, gewerbsmäßigem Besitz einer verbotenen vollautomatischen Schusswaffe und unerlaubtem Besitz von Munition sowie wegen gewerbsmäßigen Besitzes und Überlassens einer verbotenen vollautomatischen Schusswaffe in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
- 2
- Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Schuldspruch im Fall 8 der Urteilsgründe hält aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen tateinheitlichen Verstoßes gegen § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG schuldig gesprochen hat. Dies zieht die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall 8 der Urteilsgründe sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3
- Nach den Feststellungen zu Fall 8 der Urteilsgründe vereinbarte der Angeklagte R. mit dem in Russland wohnhaften S. , dass er diesem den Lauf eines Maschinengewehrs MG 42, das er von einem in Deutschland ansässigen Waffenhändler im Inland erwerben wollte, nach Russland liefern werde. Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Angeklagte sich des gewerbsmäßigen Abschlusses eines Vertrags über den ungenehmigten Erwerb einer Kriegswaffe im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG schuldig gemacht hat. Die Strafvorschrift findet auf ein Verpflichtungsgeschäft, das auf eine inländische Kriegswaffe bezogen ist, keine Anwendung; sie erfasst vielmehr – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – nur Auslandskriegswaffengeschäfte (§ 4a Abs. 2 KWKG). Handelte es sich bei der Waffe oder einem einer Waffe gleichstehenden Teil einer Waffe – wie hier – um eine im Inland befindliche Waffe, so scheidet eine Strafbarkeit nach § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG aus.
- 4
- Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
- 5
- Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird – erneut – zu prüfen haben , ob der Angeklagte sich im Fall 8 der Urteilsgründe gemäß § 51 Abs. 1 WaffG strafbar gemacht haben könnte, weil er versuchte, den funktionsfähigen Verschlusskopf eines MG 42 als einen wesentlichen Teil einer vollautomatischen Schusswaffe anzukaufen oder ob er von diesem Versuch tatsächlich strafbefreiend zurückgetreten ist. Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch schiede aus, wenn – wie vom Generalbundesanwalt erwogen – ein fehlgeschlagener Versuch vorläge.
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.