Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2012 - 2 StR 281/12


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision führt auf die Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln, da dieser Tatbestand im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens als unselbständiger Teilakt aufgeht (BGHSt 31, 374, 379; BGH NStZ 1984, 171 - anders hingegen im Verhältnis zur Beihilfe zum Handeltreiben -; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 StR 389/00).
- 2
- Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine geringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Tatgeschehens unverändert bleibt.


Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.