Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2012 - 2 StR 266/12
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Kammer auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts zu den Ziffern II. Fälle 1 a) - e) rechtsfehlerhaft von einer einheitlichen Verbrechensverabredung in fünf tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist, beschwert dies den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts beinhaltete die Anfang Juni 2010 getroffene Vereinbarung noch keine tateinheitliche Verabredung zu fünf Verbrechen der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ; denn zu diesem Zeitpunkt stand weder die Anzahl der Tankstelen fest, in denen durch Skimming die zur Fälschung notwendigen Daten von Kredit- oder Maestrokarten erlangt werden sollten, noch war auch nur eine die- ser Tankstellen schon näher ins Auge gefasst. Es lag daher nur eine allgemeine Absprache über die künftige Begehung von Straftaten einer bestimmten Deliktsart im Sinne einer Bandenabrede vor, die das für die Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 StGB erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Verbrechensabrede(n) nicht erfüllte. Diese Konkretisierung geschah vielmehr jeweils erst später, nachdem Mitarbeiter bestimmter Tankstellen dazu gewonnen worden waren, die Manipulation an den dort vorhandenen Kartenlesegeräten zuzulassen. Richtigerweise hätte der Angeklagte daher wegen fünf tatmehrheitlicher Verabredungen zur banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verurteilt werden müssen. Durch den Schuldspruch wegen fünf tateinheitlicher Verbrechensverabredungen ist er indes nicht benachteiligt. Auch kann der Senat ausschließen, dass sich der fehlerhafte Schuldspruch im Strafausspruch für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt hat.
Becker Fischer Appl Berger Krehl
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.