Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2019 - 2 StR 125/19

published on 12/11/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2019 - 2 StR 125/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 125/19
vom
12. November 2019
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:121119B2STR125.19.2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO beschlossen :
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a) gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro angeordnet und
b) der Adhäsionsausspruch zugunsten des Adhäsionsklägers A. dahingehend berichtigt wird, dass die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt ist, als Gesamtschuldner dem Adhäsionskläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem zukünftig infolge der zu seinem Nachteil begangenen Straftaten vom 15. Juni 2016 entstehen , soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen , und im Übrigen auch insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub und wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung unter Einbeziehung von zwei früheren jugendrichterlichen Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es u.a. die “Ein- ziehung von Wertersatz“ in Höhe von 500 Euro angeordnet, den Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und festgestellt , dass dieser dem Nebenkläger als Gesamtschuldner zum Ersatz aller materiellen Schäden aus den Straftaten vom 15. Juni 2016 verpflichtet ist, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Stellen übergegangen sind. Im Übrigen hat das Landgericht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
2
Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung.
3
1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
4
2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Einziehungs- und Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ergänzt bzw. geändert.
5
a) Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte hinsichtlich seines Beuteanteils von 500 Euro nur als Gesamtschuldner haftet. Diesen Betrag hat der Angeklagte, von dem Mitangeklagten H. aus der zunächst von diesem erlangten Gesamtbeute von 4.500 Euro ausgezahlt bekommen.
6
Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht. Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt. Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hat der Senat im Tenor klargestellt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 juris Rn. 16 mwN).
7
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht, wäre es davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen in seinem Ermessen steht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18), dieses dahingehend ausgeübt hätte, von einer gesamtschuldnerischen Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 € abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 1 StR 215/19).
8
b) Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger bereits entstandene materielle Schäden zu ersetzen. Insofern hat der Adhäsionskläger nicht dargetan, welche Schäden bereits entstanden sind und warum er nicht in der Lage ist, diese schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (Senatsbeschluss vom 12. März 2019 – 2 StR 595/18).
9
3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die
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Annotations

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.