Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 2 ARs 70/18
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 2018 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Grevenbroich (OLG-Bezirk Düsseldorf ) und Rheine (OLG-Bezirk Hamm) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. März 2018 insoweit zutreffend ausgeführt: „Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 ARs 7/14, juris Rn. 1). Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 27. Juni 2017 (Bl. 21 f. d.A.) hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Grevenbroich das Verfahren mit Beschluss vom 20. September 2017 an das Amtsgericht Rheine – Jugendgericht – abgegeben (Bl. 41 d.A.). Seinen Wohnsitz und tat- sächlichen Aufenthalt hatte der Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks der Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss vom 9. August 2017 (Bl. 28 d.A.) bereits seit dem 6. Mai 2017 in Rheine. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten (Bl. 56 d.A.). Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor.“ Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt
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(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig
- 1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen, - 2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält, - 3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.