Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 2 ARs 70/18

bei uns veröffentlicht am13.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 70/18
2 AR 49/18
vom
13. März 2018
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen Erschleichens von Leistungen
Az.: 24 Ds-601 Js 515/17-93/17 Amtsgericht Grevenbroich
601 Js 515/17 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
73 Js 4018/17 Staatsanwaltschaft Münster
29 AR 2/18 Amtsgericht Rheine
ECLI:DE:BGH:2018:130318B2ARS70.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 2018 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Grevenbroich vom 20. September 2017 wird aufgehoben. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendrichter – Grevenbroich.

Gründe:

1
Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Grevenbroich (OLG-Bezirk Düsseldorf ) und Rheine (OLG-Bezirk Hamm) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. März 2018 insoweit zutreffend ausgeführt: „Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 ARs 7/14, juris Rn. 1). Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 27. Juni 2017 (Bl. 21 f. d.A.) hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Grevenbroich das Verfahren mit Beschluss vom 20. September 2017 an das Amtsgericht Rheine – Jugendgericht – abgegeben (Bl. 41 d.A.). Seinen Wohnsitz und tat- sächlichen Aufenthalt hatte der Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks der Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss vom 9. August 2017 (Bl. 28 d.A.) bereits seit dem 6. Mai 2017 in Rheine. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten (Bl. 56 d.A.). Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor.“ Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2014 - 2 ARs 7/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 7 / 1 4 2 A R 5 / 1 4 vom 18. März 2014 in der Jugendstrafsache gegen wegen Nötigung u.a. Az.: 319 AR 19/13 Amtsgericht Hannover Az.: 12 Ds-90 Js 6523/11-429/13 Amtsgericht Neuss Der 2. Strafsenat des Bundesger

Referenzen

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: "Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Neuss (OLG-Bezirk Düsseldorf) und Hannover (OLG-Bezirk Celle) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11 und vom 3. Juli 2013 - 2 ARs 244/13). Das ist vorliegend nicht der Fall; die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 24. Januar 2012 ging am 1. Februar 2012 bei dem Amtsgericht Neuss - Strafrichter - ein (Bl. 38 d.A.), der das Verfahren mit Beschluss vom 21. Mai 2012 an das Amtsgericht Hannover - Jugendgericht - abgab. Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte die Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks des Polizeikommissariats Hannover-Südstadt vom 4. Januar 2012 (Bl. 26 d.A.) be- reits seit dem 23. Dezember 2011 in Hannover. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten. Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."