Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 2 ARs 4/18

bei uns veröffentlicht am18.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 4/18
2 AR 6/18
vom
18. Januar 2018
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen
Vertreten durch: Rechtsanwalt
wegen Trunkenheit im Verkehr
Az.: 4 NZS 14 Gs 393/14 Amtsgericht Lüneburg
10 Qs 54/17 Landgericht Lüneburg
1109 Js 24216/13 Staatsanwaltschaft Lüneburg
ECLI:DE:BGH:2018:180118B2ARS4.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Januar 2018 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Lüneburg, die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständigen Amtsgericht Neubrandenburg zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: "Der Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Neubrandenburg nicht zweckmäßig erscheint. Das Verfahren ist bereits seit mehr als drei Jahren beim Amtsgericht Lüneburg anhängig. Eine Übertragung auf das Amtsgericht Neubrandenburg würde wegen der erforderlichen neuen Einarbeitung des dort zuständigen Richters zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen. Eine solche Verzögerung wäre zwar hinzunehmen , wenn andere erhebliche Gründe für eine Übertragung sprechen. Entsprechendes lässt sich den Verfahrensakten aber nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz wegen (dauerhafter) Reiseunfähigkeit der Beschuldigten gerechtfertigt wäre. Das letzte, von dem Verteidiger der Beschuldigten vorgelegte ärztliche Attest datiert vom 2. Dezember 2016 und weist lediglich aus, dass die Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt ("aktuell") nicht in der Lage war, eine Reise zum Gerichtsort Lüneburg selbständig zu organisieren und zu unternehmen. Dass eine andauernde Reiseunfähigkeit besteht, ergibt sich daraus nicht."
2
Dem tritt der Senat bei.
Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 2 ARs 4/18 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände


(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

Referenzen

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.