Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2014 - 2 ARs 384/13
published on 30.01.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2014 - 2 ARs 384/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 3 8 4 / 1 3
2 A R 2 8 2 / 1 3
vom
30. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung
Antragsteller:
hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Az.: 39 Ns 103 Js 14275/12 Landgericht Stuttgart
Az.: 2 Ws 205 + 206/13 Oberlandesgericht Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2014 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 3. Dezember
2013 gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2013
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Der Senat hat am 11. November 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge; gleichzeitig erhebt er Gegenvorstellung.
- 2
- Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11. November 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen , weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 9. November 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
- 3
- Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.
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