Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2014 - 2 ARs 383/14

published on 26/11/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2014 - 2 ARs 383/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 3 8 3 / 1 4
2 A R 2 6 6 / 1 4
vom
26. November 2014
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Tilgung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung im
Bundeszentralregister
Az.: 4 VAs 30/14 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 26. November 2014 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27. August 2014 - Az.: 4 VAs 30/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Kammergericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Kammergericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung , die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 - Az. 2 ARs 134/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Fischer Appl Schmitt
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published on 05/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 134/11 2 AR 84/11 vom 5. Mai 2011 in der Justizverwaltungssache des wegen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge Az.: R 920 VRs 21 Js 24697/06 Staatsanwaltschaft Tübingen Az.: 13 Zs 60/11 Generalstaatsanwaltschaft
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