Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2013 - 2 ARs 377/12

bei uns veröffentlicht am22.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 377/12
2 AR 334/12
vom
22. Februar 2013
in der Justizverwaltungssache
des
wegen Herausgabe des Führerscheins
Az.: 62 Js 38456/11 Staatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 16 OWi 62 Js 38456/11 Amtsgericht Stuttgart
Az.: 4b VAs 9/12 Oberlandesgericht Stuttgart
hier: Gehörsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2013 beschlossen
:
1. Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am
Bundesgerichtshof Becker, des Richters am Bundesgerichtshof
Dr. Eschelbach sowie der Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott wegen der Besorgnis der Befangenheit
als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf
Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 hat der Senat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Becker, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott die Beschwerden des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
2
1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, die auf eine „vorsätzliche und parteiische“ Gehörsverletzung hinweisen, sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässi- gen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
3
2. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11. Januar 2013 die Beschwerden schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen , weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Beschwerden grundsätzlich nicht zulässig sind und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 7. Dezember 2012 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 29. Dezember 2012 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Becker Eschelbach Ott

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2013 - 2 ARs 377/12 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Strafprozeßordnung - StPO | § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags


(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist,2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angege

Referenzen

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.