Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2013 - 2 ARs 354/13

bei uns veröffentlicht am17.12.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 354/13
2 AR 271/13
vom
17. Dezember 2013
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen versuchter Nötigung u.a.
Az.: 7 StVK 273/13 Landgericht -Strafvollstreckungskammer- Offenburg
Az.: 2 Ws 288/13 Oberlandesgericht Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2013 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 6. Dezember
2013 gegen den Beschluss des Senats vom 11. November
2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat am 11. November 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Juli und 19. August 2013 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.
2
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11. November 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen , weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 25. September 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
3
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.
Appl Ott Zeng

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