Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2010 - 2 ARs 346/10

bei uns veröffentlicht am27.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 346/10
2 AR 208/10
vom
27. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
Verteidiger zu 1.: Rechtsanwalt
Verteidiger zu 2.: Rechtsanwalt
Az.: 22 Js - 52 KLs 19/10 - 259/09 (Landgericht Essen)
Az.: 331 Js - 20 Ls 83/10 - 152/08 (Amtsgericht Paderborn)
Az.: 331 Js - 20 Ls 84/10 - 272/08 (Amtsgericht Paderborn)
Az.: 611 Js - 34 Ls 99/10 - 183/08 (Amtsgericht Aachen)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Oktober 2010 beschlossen:
Das beim Amtsgericht Aachen anhängige Verfahren 611 Js - 34 Ls 99/10 - 183/08 sowie die beim Amtsgericht - Schöffengericht - Paderborn rechtshängigen Verfahren 331 Js - 20 Ls 83/10 - 152/08 und 331 Js - 20 Ls 84/10 - 272/08 werden zu dem beim Landgericht Essen rechtshängigen Verfahren 22 Js - 52 KLs 19/10 - 259/09 verbunden.

Gründe:

1
Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2010 sachdienlich.
2
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da nicht alle betroffenen Gerichte einem Oberlandesgerichtsbezirk zugehören (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2001, 2 ARs 213/01 - BeckRS 2001, 30199282).
Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2010 - 2 ARs 346/10 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen


(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2001 - 2 ARs 213/01

bei uns veröffentlicht am 15.08.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 213/01 2 AR 117/01 vom 15. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Az.: 90 Ds 28 Js 1329/99 (226/00) Amtsgericht Dortmund Az.: 3 Ds 350 Js 802/00 (523/00) Amtsgericht Werl Az.: 13 Ds 15 Js 19059/9

Referenzen

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 213/01
2 AR 117/01
vom
15. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Az.: 90 Ds 28 Js 1329/99 (226/00) Amtsgericht Dortmund
Az.: 3 Ds 350 Js 802/00 (523/00) Amtsgericht Werl
Az.: 13 Ds 15 Js 19059/99 Amtsgericht Holzminden
Az.: 1 Ds 9822 Js 29582/99 Amtsgericht Bad Arolsen
Az.: 1003 Js 12824/00. Ds Amtsgericht Simmern
Az.: 9 Ls 12 Js 153/93 (34/97) Amtsgericht Unna
Az.: 2 KLs 32 Js 73/97 (12/01) Landgericht Paderborn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 15. August 2001 beschlossen:
Die bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Dortmund - 90 Ds 28 Js 1329/99 (226/00) -, Amtsgericht - Strafrichter - Werl - 350 Js 802/00 (523/00) -, Amtsgericht - Strafrichter - Holzminden - 13 Ds 15 Js 19059/99 -, Amtsgericht - Strafrichter - Bad Arolsen - 1 Ds 9822 Js 29582/99 - , Amtsgericht - Strafrichter - Simmern 1003 Js 12824/00.Ds -, Amtsgericht - Schöffengericht - Unna 9 Ls 12 Js 153/93 (12/01) - anhängigen Verfahren werden zu dem bei dem Landgericht Paderborn anhängigen Verfahren 2 KLs 32 Js 73/97 (12/01) verbunden.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Paderborn hatte gegen den Angeklagten unter dem 12. August 1997 Anklage vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Warburg erhoben (2 Ls 32 Js 73/97 (7/97)). Das Amtsgericht - Schöffengericht - hatte diese Anklage zugelassen und mit weiteren vor dem Strafrichter erhobenen Anklagen, die es ebenfalls zugelassen hat, verbunden. Mit Beschluß vom 8. Juni 2001 hat es das Verfahren dem Landgericht Paderborn gemäß § 225 a
StPO zur Übernahme vorgelegt. Das Landgericht hat das Verfahren mit Beschluß vom 22. Juni 2001 übernommen. Gegen den Angeklagten sind weitere Verfahren bei Strafrichtern der Amtsgerichte Dortmund, Werl, Holzminden, Bad Arolsen und Simmern anhängig , die auf Antrag oder im Einvernehmen mit der jeweiligen Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Warburg zur Verbindung mit dem Verfahren 2 Ls 32 Js 73/97 (7/97) abgegeben wurden. Soweit das Amtsgericht - Schöffengericht - Warburg bereits eine Verbindung dieser Verfahren vorgenommen hat, war diese unwirksam, weil sie nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO nur durch das gemeinschaftliche obere Gericht erfolgen konnte. Eine Verbindung des bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Unna anhängigen Verfahren 9 Ls 12 Js 153/93 mit dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Warburg anhängigen Verfahren wäre zwar nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StPO möglich gewesen. Den vorgelegten Akten läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß eine derartige Vereinbarung wirksam zustande gekommen war. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat nunmehr ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Übernahme dieses Verfahrens durch das Landgericht Paderborn erklärt.
Das Landgericht ist bereit, die Verfahren zu 2 KLs 32 Js 73/97 (12/01) zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat die Akten über die Generalstaatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Verfahrensverbindung herzustellen , dem Generalbundesanwalt vorgelegt. Soweit in der Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft das vor dem Amtsgericht Unna eröffnete Verfahren 9 Ls 12 Js 153/93 nicht aufgeführt ist, beruht dies nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft auf einem Versehen.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da nicht alle betroffenen Amtsgerichte einem Oberlandesgerichtsbezirk zugehören. Die an sich mögliche Herbeiführung einer Verbindung der bei den Amtsgerichten Dortmund, Werl und Unna anhängigen Verfahren durch das Oberlandesgericht Hamm würde dennoch eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern und deshalb dem Beschleunigungsgrundsatz widersprechen. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO gegeben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Jähnke Detter Otten Fischer Elf