Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2001 - 2 ARs 213/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Paderborn hatte gegen den Angeklagten unter dem 12. August 1997 Anklage vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Warburg erhoben (2 Ls 32 Js 73/97 (7/97)). Das Amtsgericht - Schöffengericht - hatte diese Anklage zugelassen und mit weiteren vor dem Strafrichter erhobenen Anklagen, die es ebenfalls zugelassen hat, verbunden. Mit Beschluß vom 8. Juni 2001 hat es das Verfahren dem Landgericht Paderborn gemäß § 225 aStPO zur Übernahme vorgelegt. Das Landgericht hat das Verfahren mit Beschluß vom 22. Juni 2001 übernommen. Gegen den Angeklagten sind weitere Verfahren bei Strafrichtern der Amtsgerichte Dortmund, Werl, Holzminden, Bad Arolsen und Simmern anhängig , die auf Antrag oder im Einvernehmen mit der jeweiligen Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Warburg zur Verbindung mit dem Verfahren 2 Ls 32 Js 73/97 (7/97) abgegeben wurden. Soweit das Amtsgericht - Schöffengericht - Warburg bereits eine Verbindung dieser Verfahren vorgenommen hat, war diese unwirksam, weil sie nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO nur durch das gemeinschaftliche obere Gericht erfolgen konnte. Eine Verbindung des bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Unna anhängigen Verfahren 9 Ls 12 Js 153/93 mit dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Warburg anhängigen Verfahren wäre zwar nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StPO möglich gewesen. Den vorgelegten Akten läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß eine derartige Vereinbarung wirksam zustande gekommen war. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat nunmehr ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Übernahme dieses Verfahrens durch das Landgericht Paderborn erklärt.
Das Landgericht ist bereit, die Verfahren zu 2 KLs 32 Js 73/97 (12/01) zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat die Akten über die Generalstaatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Verfahrensverbindung herzustellen , dem Generalbundesanwalt vorgelegt. Soweit in der Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft das vor dem Amtsgericht Unna eröffnete Verfahren 9 Ls 12 Js 153/93 nicht aufgeführt ist, beruht dies nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft auf einem Versehen.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da nicht alle betroffenen Amtsgerichte einem Oberlandesgerichtsbezirk zugehören. Die an sich mögliche Herbeiführung einer Verbindung der bei den Amtsgerichten Dortmund, Werl und Unna anhängigen Verfahren durch das Oberlandesgericht Hamm würde dennoch eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern und deshalb dem Beschleunigungsgrundsatz widersprechen. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO gegeben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Jähnke Detter Otten Fischer Elf
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(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.