Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 2 ARs 285/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Republik Türkei beantragt aufgrund eines Haftbefehls die Auslieferung des Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils des Landgerichts Izmir. Sie hat den letzten ihr bekannten Aufenthalt des Verurteilten in Dortmund bezeichnet. Dort ist er nach Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Hamm jedoch im Melderegister nicht erfasst, im Ausländerzentralregister nicht geführt und unter der genannten Adresse nicht bekannt. Sein Aufenthalt ist derzeit unbekannt. Daher bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht (§ 14 Abs. 3 IRG). Dies ist das Oberlandesgericht Hamm, denn in dessen Bezirk wird gemäß § 14 Abs. 1 IRG zuerst ermittelt. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel
Annotations
(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht.