Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 2 ARs 285/15

published on 18/11/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 2 ARs 285/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 285/15
2 AR 178/15
vom
18. November 2015
in dem Auslieferungsverfahren
gegen
Az.: 4 Ausl A 38/15 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Az.: III - 2 Ausl 114/15 Oberlandesgericht Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 18. November 2015 gemäß § 14 Abs. 3 IRG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht Hamm zuständig.

Gründe:

1
Die Republik Türkei beantragt aufgrund eines Haftbefehls die Auslieferung des Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils des Landgerichts Izmir. Sie hat den letzten ihr bekannten Aufenthalt des Verurteilten in Dortmund bezeichnet. Dort ist er nach Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Hamm jedoch im Melderegister nicht erfasst, im Ausländerzentralregister nicht geführt und unter der genannten Adresse nicht bekannt. Sein Aufenthalt ist derzeit unbekannt. Daher bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht (§ 14 Abs. 3 IRG). Dies ist das Oberlandesgericht Hamm, denn in dessen Bezirk wird gemäß § 14 Abs. 1 IRG zuerst ermittelt. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. (2) Werden me
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published on 27/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 183/18 2 AR 124/18 vom 27. Juni 2018 in der Auslieferungssache gegen Az.: III 1 - 9351 E - T 3 - B 1 1706/2017 Bundesamt für Justiz Az.: 13 Ausl. A 315/17 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ECLI:DE:BGH:2018:2706
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Annotations

(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.

(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.

(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht.