Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 2 ARs 183/18

bei uns veröffentlicht am27.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 183/18
2 AR 124/18
vom
27. Juni 2018
in der Auslieferungssache
gegen
Az.: III 1 - 9351 E - T 3 - B 1 1706/2017 Bundesamt für Justiz
Az.: 13 Ausl. A 315/17 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2018:270618B2ARS183.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juni 2018 gemäß § 14 Abs. 3 IRG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig.

Gründe:

1
Die Republik Türkei führt gegen den türkischen Staatsangehörigen Ö. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, maßgeblich an dem gescheiterten Putschversuch am 15. Juli 2016 und in diesem Zusammenhang u.a. auch an Tötungsdelikten bei Luftangriffen auf das Parlamentsgebäude in Ankara beteiligt gewesen zu sein. Sie geht davon aus, dass sich der Verfolgte in Deutschland aufhalte und hat mit Verbalnote vom 11. Dezember 2017 um seine Auslieferung ersucht. Konkrete Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Verfolgten im Inland gibt es nicht. Nacheinander geäußerte Vermutungen, dass er sich in Frankfurt am Main, Ulm, Böblingen oder Berlin aufhalte, haben sich nicht bestätigt.
2
Gemäß § 14 Abs. 3 IRG bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht, wenn der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist. Da die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart als erste mit der Sache befasst worden ist und keine konkreten Hinweise auf einen anderweitigen Aufenthalt des Verfolgten vorliegen, ist das Oberlandesgericht Stuttgart als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2015 – 2 ARs 285/15 –; Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 14 IRG Rn. 42, 44).
Schäfer Appl Bartel Grube Schmidt

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 14 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. (2) Werden me

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 2 ARs 285/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 285/15 2 AR 178/15 vom 18. November 2015 in dem Auslieferungsverfahren gegen Az.: 4 Ausl A 38/15 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: III - 2 Ausl 114/15 Oberlandesgericht Hamm Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsh

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(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.

(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.

(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 285/15
2 AR 178/15
vom
18. November 2015
in dem Auslieferungsverfahren
gegen
Az.: 4 Ausl A 38/15 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Az.: III - 2 Ausl 114/15 Oberlandesgericht Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 18. November 2015 gemäß § 14 Abs. 3 IRG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht Hamm zuständig.

Gründe:

1
Die Republik Türkei beantragt aufgrund eines Haftbefehls die Auslieferung des Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils des Landgerichts Izmir. Sie hat den letzten ihr bekannten Aufenthalt des Verurteilten in Dortmund bezeichnet. Dort ist er nach Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Hamm jedoch im Melderegister nicht erfasst, im Ausländerzentralregister nicht geführt und unter der genannten Adresse nicht bekannt. Sein Aufenthalt ist derzeit unbekannt. Daher bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht (§ 14 Abs. 3 IRG). Dies ist das Oberlandesgericht Hamm, denn in dessen Bezirk wird gemäß § 14 Abs. 1 IRG zuerst ermittelt. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.

(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.

(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht.