Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2017 - 2 ARs 173/17

bei uns veröffentlicht am22.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 173/17
2 AR 120/17
vom
22. Juni 2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen
Gerichtsstandsbestimmung gem. § 42 Abs. 3 JGG
Az.: 648 Ls 262/06 174 Js 478/06 Amtsgericht Köln
Az.: NZS 54 AR 5/17 Amtsgericht Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2017:220617B2ARS173.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Juni 2017 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln zuständig.

Gründe:

1
Die Vorlage des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln ist zulässig und führt zu der Entscheidung, dass dieses Gericht für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Braunschweig ist insgesamt nicht zweckmäßig. Zwar ist der Angeklagte derzeit am Standort Braunschweig der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen untergebracht (Bl. 643 d. A.). Er ist jedoch mittlerweile 30 Jahre alt. Zur Tat hat er sich bislang nicht eingelassen, weshalb zumindest die vier in der Anklageschrift benannten Zeugen (Bl. 296 d. A.) zu hören sein werden, die alle im Bereich des abgebenden Amtsgerichts Köln wohnen und nach Braunschweig anreisen müssten. Zudem ist das abgebende Amtsgericht, bei dem bereits am 5. Dezember 2006 Anklage erhoben wurde (Bl. 293 d. A.) und vor dem wegen des Tatvorwurfs schon mehrere Hauptverhandlungstermine gegen getrennt verfolgte Mitbeschuldigte stattgefunden haben (Bl. 425, 565 d. A.), seit längerem mit der Sache vertraut. Unter diesen Umständen tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe , der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Hintergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2004 - 2 ARs 361/04, StraFo 2005, 79)."
2
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Appl Krehl Eschelbach Grube Schmidt

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2017 - 2 ARs 173/17 zitiert 1 §§.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

Referenzen

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.