Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2017 - 2 ARs 160/17

bei uns veröffentlicht am13.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 160/17
vom
13. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung u.a.
hier: Verfügung des Landgerichts Heidelberg vom 10. Februar 2017
Az.: 7 StVK 128/16 Landgericht Heidelberg (2 Ws 318/16 Oberlandesgericht
Karlsruhe)
ECLI:DE:BGH:2017:130617B2ARS160.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2017 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Vorsitzenden des Landgerichts Heidelberg vom 10. Februar 2017 - Az.: 7 StVK 128/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
2
"Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen als Beschwerde auszulegenden Schreiben vom 12. und 22. März 2017 gegen eine Entscheidung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg vom 10. Februar 2017 (7 StVK 128/16), wonach der von ihr zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beauftragte Sachverständige sein Gutachten nach Lage der Akten erstatten wird.
3
Vorausgegangen waren Anordnungen der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) durch die Urteile des Landgerichts Stuttgart und des Landgerichts Ravensburg. Mit Beschluss vom 11. August 2016 ordnete das Landgericht Heidelberg die Fortdauer der Maßregel an. Der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde gab der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 14. November 2016 statt. Entgegen § 463 Absatz 4 Satz 1 und 2 StPO hatte es die Kammer nach fünfjähriger Unterbringung versäumt, das Gutachten eines anstaltsexternen Sachverständigen einzuholen. Daraufhin beauftragte die Kammer mit Beschluss vom 23. November 2016 den Sachverständigen Prof. Dr. D. mit der Erstattung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer. Da ihm die Anwesenheit seiner Verteidigerin nicht gestattet worden war, verweigerte er die Explorationsgespräche, worauf es zur vorgenannten Entscheidung der Kammer vom 10. Februar 2017 kam.
4
Gegen diese hat der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden Beschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe erhoben, über die der Senat ausweislich seines Schreibens vom 14. März 2017 (302 AR 8/17) noch nicht entschieden hat. In dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 Ws 318/16 teilte der Senat dem Beschwerdeführer zudem mit, dass er ein weiteres Schreiben an das Landgericht Heidelberg weitergeleitet habe. Außerdem folgten die Hinweise, dass der Senat nur für Entscheidungen über Rechtsmittel zuständig sei, ein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei der Exploration nicht bestehe und, sollte die Exploration verweigert werden, das Gutachten nach Aktenlage erstellt würde.
5
Mit seinem Schreiben vom 12. März 2017 hat sich der Beschwerdeführer nun an den Bundesgerichtshof gewandt und den Sachverhalt mitgeteilt. Er fragt an, ob das Gericht seine Beschwerde vom Oberlandesgericht Karlsruhe (302 AR 8/17) 'übernehmen' könne oder ob er eine 'extra Beschwerde' schreiben müsse. Mit seinen beiden weiteren Schreiben vom 22. März 2017 ergänzt der Beschwerdeführer seinen Vortrag im Wesentlichen dahingehend, dass er bei der Erstellung des neuen Gutachtens seine Anwältin als rechtlichen Beistand und einen Richter oder Staatsanwalt als Zeugen verlange.
6
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist als Beschwerde auszulegen. Es zielt wie das beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegte Rechtsmittel auf die Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Fortdauer seiner Unterbringung auf der Grundlage mit ihm geführter Explorationsgespräche unter Beiziehung Dritter als Zeugen ab. Angegriffen werden soll mangels Darlegung einer anderen Entscheidung die Verfügung der Vorsitzenden der StrafvolIstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg vom 10. Februar 2017. Folgerichtig bittet der Beschwerdeführer daher um 'Übernahme' seiner beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegten Beschwerde gegen diese Entscheidung.
7
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Bundesgerichtshof unter keinem Gesichtspunkt zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel des Beschwerdeführers berufen ist. Diese ist dem Oberlandesgericht Karlsruhe als zuständigem Beschwerdegericht vorbehalten. Ein Ansichziehen des bei diesem anhängigen Beschwerdeverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen."
8
Dem schließt sich der Senat an.
Krehl Schmidt Zeng

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2017 - 2 ARs 160/17 zitiert 2 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.