Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2012 - 2 ARs 150/12

14.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 150/12
2 AR 126/12
vom
14. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
Az.: 1 AR 1/12 Amtsgericht Mosbach
Az.: 7 Ls 43 Js 21456/11 Hw Amtsgericht Ulm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. Juni 2012 beschlossen:
Die Verhandlung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mosbach übertragen.

Gründe:


1
Das Amtsgericht Ulm hat in drei Strafsachen das Hauptverfahren eröffnet und die Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Mosbach (Baden) abgegeben, weil der Angeklagte inzwischen dort seinen Wohnsitz genommen hat. Das Amtsgericht Mosbach hat die Übernahme abgelehnt , worauf das Amtsgericht Ulm die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat.
2
Da die Amtsgerichte Ulm und Mosbach in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegen, ist der Bundesgerichthof das gemeinsame obere Gericht (§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG). Er weist im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Sache dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mosbach zur Verhandlung und Entscheidung zu.
3
Die Annahme der Zuständigkeit des Gerichts am Aufenthaltsort des Angeklagten erscheint zweckmäßig. Der Wohnsitz des Angeklagten in Mosbach ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auf Dauer angelegt. Die dortige Jugend- gerichtshilfe hat die Betreuung des Angeklagten, der zugleich einer Drogenberatung bedarf, aufgenommen. Auch im Hinblick auf künftig erforderliche Maßnahmen ist unbeschadet der im Erkenntnisverfahren bestehenden Notwendigkeit einer Heranziehung von Zeugen, die in Ulm wohnen, von größerer Sachnähe des Gerichts am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Angeklagten auszugehen (vgl. Eisenberg, JGG 15. Aufl. § 42 Rn. 19).
Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2012 - 2 ARs 150/12 zitiert 2 §§.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

Referenzen

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.