Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2007 - 1 StR 91/03

14.02.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 91/03
vom
14. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlossen
:
Die Anträge des Verurteilten vom 1. Februar 2007 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Verurteilte verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kempten (Allg) vom 31. Oktober 2002. Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Senat am 27. März 2003 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Angeklagte Wiedereinsetzung beantragt, um die Sachrüge selbst noch näher auszuführen. Daher hatte der Senat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass er auf die Sachrüge hin das Urteil über die vom Verteidiger zur Begründung der Sachrüge näher ausgeführten Gesichtspunkte hinaus umfassend überprüft habe.
2
Nunmehr hat der Verurteilte zu Protokoll des Rechtspflegers (Niederschriften vom 1. Februar und 8. Februar 2007) beantragt, ihm nachträglich rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO zu gewähren, den Beschluss des Senats abzuändern und das angefochtene Urteil aufzuheben. Er macht unter Berufung auf eine Entscheidung des BVerfG - Kammer - vom 19. September 2006 (2 BvR 2115/01 u. a.) im Kern geltend, der Senat habe das Urteil nicht umfassend überprüft, sondern nicht berücksichtigt, dass seinerzeit im Ermittlungsverfahren seine Rechte auf konsularischen Beistand nicht beachtet worden seien.
3
Der Senat kann seine Entscheidung jedoch weder aufheben noch abändern , es sei denn, sie wäre unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen (vgl. §§ 33a, 356a StPO). Dies ist nicht der Fall. Wie der Senat bereits in seinem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in anderem Zusammenhang ergangenen Beschluss vom 30. April 2003 (vgl. hierzu auch BVerfG - Kammer - Beschluss vom 31. Juli 2003 - 2 BvR 1105/03) dargelegt hat, hat er seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nichts zu Grunde gelegt, wozu der Verurteilte sich zuvor nicht hätte äußern können.
4
Dies behauptet der Verurteilte trotz der Erwähnung von § 33a StPO letztlich der Sache nach auch nicht, sondern er erhebt eine Verfahrensrüge, die er im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht erhoben hatte. Damit kann er nicht gehört werden; nach Abschluss des Revisionsverfahrens können neue Verfahrensrügen nicht geltend gemacht werden, auch nicht, wenn sie sich auf erst neuerdings ergangene Rechtsprechung stützen.
5
Sein Hinweis auf die angeblich unterbliebene umfassende Überprüfung des Urteils des Landgerichts durch den Senat kann an alledem nichts ändern. Er verkennt, dass das Revisionsgericht zwar auf die Sachrüge hin umfassend überprüft, ob auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt das Recht richtig angewendet worden ist. Hier ist jedoch ein Fehler behauptet, der in dem dem Urteil vorangegangenen Ermittlungsverfahren unterlaufen sein soll. Ob ein solcher Verfahrensfehler vorliegt, hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, wenn er zuvor vom Revisionsführer form- und fristgerecht geltend gemacht worden ist. Dies war hier nicht der Fall. Wahl Boetticher Kolz Elf Graf

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2007 - 1 StR 91/03 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.