Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2014 - 1 StR 740/13

bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 7 4 0 / 1 3
vom
25. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Mai 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision der Verurteilten mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschluss ist dem Wahlverteidiger der Verurteilten am 28. Mai 2014 zugegangen. Mit am 3. Juni 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz des Wahlverteidigers wird „gemäß § 356a StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich des bislang nicht be- schiedenen Beiordnungsantrags vom 10.04.2014“ beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2014 nicht zu entnehmen sei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2014, insbesondere der Beiordnungsantrag, Gegenstand der Beratung im Revisionsverfahren gewesen ist.
2
Aufgrund der Begründung des Antrags ist das Begehren zumindest auch als gegen den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2014 gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
3
Der Senat hat die Ausführungen im Schriftsatz vom 10. April 2014 zur Kenntnis genommen und zur Grundlage seiner Beratung gemacht. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. Aus der Tatsache, dass der im Schriftsatz vom 10. April 2014 enthaltene Beiordnungsantrag nicht durch Senatsbeschluss beschieden wurde, folgt nichts anderes, denn nicht der Senat, sondern der Vorsitzende hat über diesen Antrag zu entscheiden (vgl.
auch Senat, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 StR 723/13). Über den weitergehenden Antrag entscheidet deshalb ebenfalls der Vorsitzende.
Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 7 2 3 / 1 3 vom 25. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge d

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 7 2 3 / 1 3
vom
25. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27. September 2013 mit Beschluss vom 5. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verteidigers des Verurteilten vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
2
1. Der Antrag erweist sich als unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidigung vom 3. Februar 2014 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. Januar 2014 eingehend beraten und auf der Grundlage der Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung von deren Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich ge- währleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), von der im Revisionsverfahren vorliegend Gebrauch gemacht worden war, Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, in StraFo 2007, 370 teilweise abgedruckt; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489).
3
Im Übrigen zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13).
4
Soweit die Verteidigung eine Nichtbeachtung der Gegenerklärung vom 3. Februar 2014 daraus herleitet, dass der Senat über den in diesem Schriftsatz gestellten Antrag auf Beiordnung des Verteidigers für das Revisionsverfahren keine Entscheidung getroffen hat, verfängt dies nicht. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers dem Tatrichter übertragen ; erst wenn feststeht, dass eine Revisionshauptverhandlung erfolgt, hat der Vorsitzende des zuständigen Revisionssenats darüber zu befinden, ob hierfür ein (ggfs. weiterer) Pflichtverteidiger zu bestellen ist (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1989 - 3 StR 278/89, BGHR StPO § 143 Rücknahme 2; Beschluss vom 3. März 1964 - 5 StR 54/64, BGHSt 19, 258).
5
Da der Senat nicht über eine Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden hat, kann aus dem Umstand, dass er diese in der Gegenerklärung beantragte Entscheidung nicht getroffen hat, nicht geschlossen werden, der Senat habe die Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen.
6
2. Auch für eine Pflichtverteidigerbestellung für das Anhörungsverfahren ist der Senat nicht zuständig. Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher