Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - 1 StR 636/11

published on 24/01/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - 1 StR 636/11
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 636/11
vom
24. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 19. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, § 349
Abs. 2 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 484/10,
wistra 2011, 19).
Die Strafkammer berücksichtigt (ohne Beschwer für die Angeklagten, vgl.
BGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08, wistra 2008, 341) bei der
Strafrahmenwahl, bei der Einzel- und Gesamtstrafenbildung und sodann für
§ 56 Abs. 2 StGB die „überlange Verfahrensdauer“ und für die Angeklagten
damit verbundene Belastungen und gelangt so zu einer zur Bewährung auszusetzenden
Gesamtfreiheitsstrafe. Der darüber hinaus gewährte, ungewöhnlich
hohe Vollstreckungsabschlag (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss
vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146, 147; BGH,
Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, Rn. 40 mwN) vermag nicht nur
die im Urteil festgestellte - erhebliche - Verfahrensverzögerung (deren Verhinderung
jedenfalls auch, mitunter sogar primär Aufgabe der jeweiligen Justizverwaltungen
wäre) zu kompensieren, sondern könnte auch von den Revisionen
behauptete, darüber hinausgehende Verzögerungen hinlänglich ausgleichen.
Nack Wahl Elf
Graf Jäger
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(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au
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Annotations

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.