Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2008 - 1 StR 607/07

published on 22/01/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2008 - 1 StR 607/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 607/07
vom
22. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 25. Mai 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
2
Die Revision macht das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses geltend und erhebt eine Verfahrensrüge sowie die nicht näher ausgeführte Sachrüge. Sie bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
1. Die Anklage wurde unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Entgegen der Auffassung der Revision liegt damit ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vor.
4
a) Im (als rechtlich eine Tat gewerteten) Fall II 1 der Anklageschrift soll ein Mitangeklagter von 3 kg Heroin, die ein unbekannter Kurier am 28. November 2005 nach Deutschland geliefert hatte, fünf Mal jeweils eine Teilmenge von 500 g in eine näher bezeichnete "Bunkerwohnung" verbracht haben. Bei den Fahrten zu dieser Wohnung wurde er, so die Anklage, entweder von einem weiteren Mitangeklagten oder dem Angeklagten begleitet. Die Revision hält es daher jedenfalls nicht für ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine Strafbarkeit durch Beteiligung an diesen Fahrten zur Last gelegt wurde, obwohl die Anklage es selbst für möglich hielt, dass er nie an einer solchen Fahrt beteiligt war. Der Senat neigt nicht zu einer solchen, vom Generalbundesanwalt als "gekünstelt" bezeichneten Auslegung der Anklageschrift; gleichwohl ist diese - insoweit teilt der Senat die Auffassung der Revision - hinsichtlich der Zahl der Fahrten, an denen der Angeklagte beteiligt gewesen sein soll, nicht sehr klar abgefasst.
5
Letztlich kann dies aber auf sich beruhen bleiben. In der Anklageschrift ist nämlich unter der Überschrift "Handel im Rahmen der Bandenstruktur" in Abschnitt II vor Ziffer 1 generell dargelegt, dass der Angeklagte nicht nur an Transportfahrten beteiligt war, sondern auch Geldmittel für Kuriere bereitstellte. Im Hinblick auf den Vorwurf des Bereitstellens von Geldmitteln für Kuriere ist daher die ihm zur Last gelegte Tatbeteiligung auch im Fall II 1 der Anklage mit genügender Klarheit umschrieben. Lag dem Angeklagten aber eine Beteiligung am Handel mit den gesamten 3 kg Heroin durch Bereitstellen von Geld zur Last, können Unklarheiten darüber, (ob und gegebenenfalls) in welchem Umfang er später auch noch am Handel mit diesem Heroin durch Teilnahme am Transport von Teilmengen mitgewirkt hat, die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr berühren. Dementsprechend konnten die aufgezeigten Unklarheiten hinsichtlich der Zahl der Fahrten durch den in der Hauptverhandlung erteilten Hinweis gemäß § 265 StPO, der auf einem entsprechenden Geständnis des Angeklagten basierte, wirksam beseitigt werden.
6
b) Soweit die Revision der Auffassung ist, auch hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe fehle es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
7
2. Hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten (vgl. oben 1 a am Ende) ist in der Revisionsbegründung ausgeführt, es sei "aus der Sicht des Angeklagten … auf erheblichen Druck seitens des Gerichts" abgelegt worden. Im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Verteidiger dies wie folgt erläutert : "In der Revisionsbegründung wird keineswegs auf der Grundlage von Kenntnissen des Unterzeichners behauptet, dass auf den Angeklagten Druck ausgeübt wurde, um zu einem Geständnis zu gelangen. Dort wird lediglich die 'Sicht des Angeklagten' wiedergegeben".
8
Der Senat braucht all dem unter keinem Gesichtspunkt näher nachzugehen. An der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen bestimmten Behauptung eines Verfahrensmangels fehlt es (auch) dann, wenn, wie hier, der Verteidiger die Verantwortung für die für einen Verfahrensmangel gegebene Begründung nicht übernimmt (vgl. BGHSt 25, 272, 274 m.w.N.; Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 33).
9
3. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.