Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2006 - 1 StR 567/05

bei uns veröffentlicht am25.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 567/05
vom
25. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Tübingen vom 29. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Ergänzend bemerkt der Senat:
2 Der Rüge einer Verletzung des § 168c StPO bleibt der Erfolg versagt
, denn der Beschluss über den Ausschluss des Angeklagten
von der Teilnahme am Termin der richterlichen Vernehmung der
Geschädigten gemäß § 168c Abs. 3 und 5 Satz 2 StPO ist noch in
ausreichender Weise begründet, zumal der Angeklagte schon
vorher massive Drohungen ausgesprochen hatte (UA S. 9).
3 Vorliegend ergibt sich, worauf bereits der Generalbundesanwalt
hingewiesen hat, auch nichts anderes daraus, dass es in diesem
Zusammenhang unterblieben ist, dem Beschuldigten bereits vor
der Vernehmung einen Verteidiger zu bestellen. Zwar hat die
Strafkammer ihre Feststellungen auch auf die Angaben der Vernehmungsrichterin
gestützt, jedoch werden diese vor allem durch
die nach umfassender Prüfung für glaubhaft erachteten Angaben
der Geschädigten in der Hauptverhandlung bestätigt (vgl. BGHSt
46, 93, 106). Nachdem die Geschädigte - entgegen dem Sachverhalt
bei BGHSt 46, 93 - in der Hauptverhandlung ausgesagt hat,
konnte die Verteidigung vorliegend das bei der ermittlungsrichterlichen
Vernehmung fehlende Fragerecht nachholen. Dass dies aus
besonderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat die Revision
nicht vorgetragen.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen


(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. U

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 567/05 vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger

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(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden.

(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend.

(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.

(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die Benachrichtigung, soweit sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.