Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 566/12
vom
23. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des
Urteils des Landgerichts Coburg vom 6. Juli 2012 abgeändert
und, wie folgt, neu gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in drei Fällen,
der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon
in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,
der tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung und Nötigung
in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Betrugs in drei Fällen,
der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen sowie der
Nötigung.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Der Schuldspruch war vorliegend zu berichtigen (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die unter Ziff. I.B.1. tateinheitlich mit der versuchten räuberischen Erpressung abgeurteilte vorsätzliche Körperverletzung verjährt ist, was auch dann gilt, wenn die verjährte Tat tateinheitlich mit einer anderen, unverjährten, Tat be- gangen wurde (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 StR 503/08, NStZRR 2009, 43).
2
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2012 u.a. ausgeführt: „Die Verjährungsfrist für Delikte der vorsätzlichen Körperverletzung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die vorsätzliche Körperverletzung (Stoßen gegen Tür, Würgen und mehrere Ohrfeigen ) ereignete sich im Juni 2005 (UA S. 8). Die erste Unterbrechungshandlung liegt in der dem Verteidiger des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 gewährten Akteneinsicht (Bl. 573 Bd. III der Strafakte). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung bereits eingetreten. Der Strafausspruch hat trotz der Schuldspruchberichtigung Bestand. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht trotz des Wegfalls der verjährten Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin S. zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die Strafkammer ist trotz des Vorwurfs der tateinheitlichen vorsätzlichen Körperverletzung bei der Strafrahmenbestimmung von einem minder schweren Fall der versuchten räuberischen Erpressung ausgegangen (UA S. 28). Zudem können verjährte Straftaten entsprechend ihrer Bedeutung strafschärfend berücksichtigt werden (BGHSt 41, 310). Soweit das Landgericht deshalb bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten wertete, dass er zwei Tatbestände mit einer Tathandlung verwirklicht hat (UA S. 28, 29) und auf sein sehr brutales und gewalttä- tiges Verhalten abstellte (UA S. 29), ist dies nicht rechtsfehlerhaft.“
3
Dem stimmt der Senat zu.
4
Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
5
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. Januar 2013 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Nack Rothfuß Graf Sander Cirener

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 78 Verjährungsfrist


(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2008 - 1 StR 503/08

bei uns veröffentlicht am 22.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503/08 vom 22. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 503/08
vom
22. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 ihn betreffend im
a) Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung, der Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung, Besitz und Führen eines verbotenen Wurfkörpers sowie der Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung schuldig ist,
b) Strafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Wurfkörper (zwei Jahre Freiheitsstrafe ), wegen Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tat- einheit mit Herstellung, Besitz und Führen eines verbotenen Wurfkörpers (fünf Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Wurfkörper im Fall II.1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil insofern Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 8. September 2008 ausgeführt: „Im Fall II.1 der Urteilsgründe (Ludwigsburg 1997) ist die tateinheitlich mit Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung begangene Anstiftung zur Herstellung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Wurfkörper (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG a.F., § 26 StGB) verjährt. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Haupttat wurde am 1. Oktober 1997 begangen. Das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F., dessen Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist absolute Verjährung am 1. Oktober 2007 eingetreten. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 78b StGB liegt nicht vor“.
3
Dem schließt sich der Senat an. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG aF tateinheitlich mit Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH, Beschl. vom 6. August 2003 - 2 StR 235/03 m.w.N.).
4
3. Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung dieser Einzelstrafe zum einen bei der Bestimmung des kombinierten Strafrahmens gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB die Mindeststrafe des § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG aF von sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt, obwohl wegen der Verjährung dieses Delikts und der dem Angeklagten gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 StGB zugebilligten Milderung des Strafrahmens des § 306 Nr. 2 StGB aF eine Strafuntergrenze von drei Monaten zutreffend gewesen wäre. Zum anderen hat es ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser tateinheitlich auch die Anstiftung zu dem verjährten Straftatbestand verwirklicht hat.
5
Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese Gesichtspunkte die Höhe der verhängten Strafe beeinflusst haben, selbst wenn verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGH NStZ 2008, 146 m.w.N.) - straferschwerend gewertet werden können. Die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und die an sich rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtstrafe müssen daher neu bemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben , da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
6
Der Senat weist darauf hin, dass das Tatgericht nicht gehalten ist, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der angewendeten Strafvorschriften ergibt , auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen. Dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06). Im Übrigen ist es regelmäßig verfehlt, bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe arithmetische Erwägungen (vgl. UA S. 106: „im unteren Drittel des Strafrahmens“) anzustellen. Nack Wahl Elf Jäger Sander

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.