Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - 1 StR 551/11
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Revision ist i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat und auch die Verfahrensbeanstandungen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt haben.
- 2
- Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revision, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Die "hohe Komplexität des Sachverhalts", der "ungewöhnlich hohe Schwierigkeitsgrad" der Tatvorwürfe, hinsichtlich derer es nicht zu einer Verurteilung kam, und die weiteren vom Landgericht genannten Besonderheiten des Verfahrensablaufs können letztlich auch bei einer Gesamtbetrachtung die vom Landgericht selbst als "ungewöhnlich lange Zeit" (UA S. 43) bezeichnete Verfahrensdauer zwischen Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens bis zum Urteilserlass von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten nicht mehr rechtfertigen.
- 3
- Vorliegend reicht es aber zur Kompensation der mit der Verfahrensverzögerung verbundenen Belastung der Angeklagten aus, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausdrücklich festzustellen. Das Landgericht hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt und eine angesichts des verwirklichten Unrechts äußert milde Gesamtgeldstrafe verhängt. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung der nicht inhaftierten Angeklagten gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248). Den Umstand, dass die Angeklagte - zumal im Hinblick auf die schweren Tatvorwürfe , von denen sie freigesprochen worden ist - durch die lange Gesamtverfahrensdauer besonders belastet war, hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Nack Wahl Elf Graf Jäger
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Einer weitergehenden Kompensation bedarf es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).
Nack Wahl Elf Jäger Sander
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Revisionen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
- 2
- 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revisionen, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Zwar ist eine solche während des Ermittlungsverfahrens nicht festzustellen. Zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung ist das Verfahren jedoch, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, aus der Justiz zuzurechnenden Gründen um jedenfalls acht Monate verzögert worden.
- 3
- Vorliegend reicht es jedoch zur Kompensation dieser Belastung aus, die Verfahrensverzögerung festzustellen. Die Angeklagten waren nicht in Haft; das Landgericht hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.
- 4
- Eine besondere Belastung der Angeklagten durch die gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Verzögerung ist nicht erkennbar. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher nicht.
- 5
- 2. Das Landgericht hat entschieden, die auf die Bewährungsauflage aus der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Offenbach geleisteten Zahlung sei gemäß § 58 Abs. 2 StGB in Höhe von zwei Monaten anzurechnen (UA S. 33). Das war zur Klarstellung auch in die Urteilsformel aufzunehmen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Der Schuldspruch war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu berichtigen.
Das Landgericht hat den Angeklagten des "gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen" Betruges in Tateinheit mit "gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger" Urkundenfälschung schuldig gesprochen. In der Urteilsformel ist indes nicht mitzuteilen , ob der Angeklagte als Allein- oder Mittäter gehandelt hat (vgl. MeyerGoßner , StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.). Hinzu kommt insoweit, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen II. 1.1, 1.2 und 6.60 - 6.84 der Urteilsgründe Alleintäter war. Aber auch das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten gehört hier nicht in die Urteilsformel, weil in diese das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder minder schwere) Fälle nicht aufgenommen wird (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m. w. N.).
2. Soweit die Revision mit der Sachrüge beanstandet, das Landgericht habe die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht durch einen Ausspruch kompensiert, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung der Revision kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch durch die - in den Urteilsgründen zu treffende - ausdrückliche Feststellung ihres Vorliegens kompensiert werden. Erst wenn diese Feststellung als Entschädigung nicht ausreicht, hat das Gericht festzulegen und in der Urteilsformel auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation einer derartigen Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH - GS - NStZ 2008, 234, 235 f.). Dass das Landgericht die ausdrücklich getroffene Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausreichende Entschädigung angesehen hat, ist im Hinblick auf die sich aus den Urteilsgründen ergebenden, für die Frage der Art der Entschädigung maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Schäfer