Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2006 - 1 StR 540/06
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 540/06
vom
20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 31. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Ausweislich der eindeutigen Urteilsfeststellungen (UA S. 20, 23, 37)
war alleiniges Motiv des Angeklagten, durch seine Falschaussagen
als Zeuge zu erreichen, dass der damalige Angeklagte T. nicht
bestraft werde. Dass kein Selbstbegünstigungsmotiv vorgelegen hat,
ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass sich der Angeklagte damals
selbst als Täter bezichtigte, weil er es "nicht länger ertragen
[könne], seinen Freund T. [den er als seinen Blutsbruder bezeichnete
] weiterhin in Haft zu sehen". Die Sachverhaltsinterpretation
der Revision, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbegünstigungsmotiv
gehandelt habe, geht daher an den Urteilsfeststellungen
vorbei. Zu weiteren Aufklärungen hinsichtlich des Motivs des
Angeklagten war das Landgericht daher nicht gedrängt.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf
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