Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - 1 StR 102/09

published on 22/04/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - 1 StR 102/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 102/09
vom
22. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen uneidlicher Falschaussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils geben nichts für die Sachverhaltsinterpretation der Revision her, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbegünstigungsmotiv gehandelt habe (vgl. auch Senat, Beschl. vom 20. Dezember 2006 - 1 StR 540/06). Der Senat kann deshalb auch dahingestellt bleiben lassen, ob er nach dem Zweifelssatz eine Sachverhaltsvariante unterstellen muss, die nicht einmal der Angeklagte behauptet. Nack Kolz Hebenstreit Elf Jäger
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 20/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 540/06 vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.