Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - 1 StR 102/09

bei uns veröffentlicht am22.04.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 102/09
vom
22. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen uneidlicher Falschaussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils geben nichts für die Sachverhaltsinterpretation der Revision her, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbegünstigungsmotiv gehandelt habe (vgl. auch Senat, Beschl. vom 20. Dezember 2006 - 1 StR 540/06). Der Senat kann deshalb auch dahingestellt bleiben lassen, ob er nach dem Zweifelssatz eine Sachverhaltsvariante unterstellen muss, die nicht einmal der Angeklagte behauptet. Nack Kolz Hebenstreit Elf Jäger

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2006 - 1 StR 540/06

bei uns veröffentlicht am 20.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 540/06 vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 540/06
vom
20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 31. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Ausweislich der eindeutigen Urteilsfeststellungen (UA S. 20, 23, 37)
war alleiniges Motiv des Angeklagten, durch seine Falschaussagen
als Zeuge zu erreichen, dass der damalige Angeklagte T. nicht
bestraft werde. Dass kein Selbstbegünstigungsmotiv vorgelegen hat,
ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass sich der Angeklagte damals
selbst als Täter bezichtigte, weil er es "nicht länger ertragen
[könne], seinen Freund T. [den er als seinen Blutsbruder bezeichnete
] weiterhin in Haft zu sehen". Die Sachverhaltsinterpretation
der Revision, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbegünstigungsmotiv
gehandelt habe, geht daher an den Urteilsfeststellungen
vorbei. Zu weiteren Aufklärungen hinsichtlich des Motivs des
Angeklagten war das Landgericht daher nicht gedrängt.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf