Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 501/04
vom
23. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Offenburg vom 4. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer den Angeklagten H.
gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. (inhaltsgleich mit § 95
Abs. 2 Nr. 2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 -
BGBl. I 1950) verurteilt, weil er unrichtige Angaben gemacht hat,
um für andere ein Touristenvisum zur Einreise zu beschaffen. Eine
Begrenzung dieser Strafvorschrift auf Nichtdeutsche ergibt
sich weder aus dem Wortlaut noch den weiteren Regelungen (vgl.
für den gegenteiligen Fall insbes. § 92a Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F.
mit einer klaren Trennung zwischen Ausländern und Staatsangehörigen
eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft;
ebenso zutreffend OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376, 377).
Dem würde jedoch nicht entgegenstehen, bei Vorliegen entsprechender
Feststellungen, von welchen das Landgericht sich vorlie-
gend allerdings nicht zu überzeugen vermochte, einen Täter zugleich
auch nach § 92a Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 92b AuslG a.F. zu
verurteilen, wenn dieser mit seiner Handlung einen Ausländer unterstützt
, der seinerseits unter den qualifizierenden Voraussetzungen
des § 92a Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG a.F. den Tatbestand
des § 92 Abs. 2 AuslG a.F. erfüllt.
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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bei uns veröffentlicht am 23.02.2005

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bei uns veröffentlicht am 23.02.2005

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.