Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2004 - 1 StR 500/04

bei uns veröffentlicht am29.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 500/04
vom
29. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2004 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rottweil vom 2. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für ein Zuwarten mit der Entscheidung im Hinblick auf die Beschwerde
des Angeklagten gegen die Ablehnung seines Antrags
auf Ablösung des bestellten Verteidigers, der vom Landgericht mit
sachgerechten Erwägungen abgelehnt worden ist (wobei für die
Beschwerdeentscheidung das Oberlandesgericht zuständig ist),
bestand keine Veranlassung. Aufgrund der Revision des Angeklagten
und der abgegebenen Revisionsbegründung unterlag das
angefochtene Urteil der umfassenden Nachprüfung durch das
Revisionsgericht, wobei der Senat auch das Schreiben des Revisions
- und Beschwerdeführers vom 14. November 2004 an das
Landgericht Rottweil und die darin enthaltenen Ausführungen zur
Kenntnis genommen hat.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2004 - 1 StR 500/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2004 - 1 StR 500/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2004 - 1 StR 500/04 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2004 - 1 StR 500/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2004 - 1 StR 500/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2004 - 1 StR 500/04

bei uns veröffentlicht am 29.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 500/04 vom 29. November 2004 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2004 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2004 - 1 StR 500/04.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2004 - 1 StR 500/04

bei uns veröffentlicht am 29.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 500/04 vom 29. November 2004 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2004 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.