Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2001 - 1 StR 499/01

bei uns veröffentlicht am13.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 499/01
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2001 – auch soweit es die Angeklagten Ra. und G. betrifft - im Schuldspruch dahin geändert , daß die gegen die Angeklagten Ra. , G. und R. ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten R. wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, mit Freiheitsberaubung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes, wegen Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. November 2001 ausgeführt:
“Im Fall II.A der Urteilsgründe (Fall H. ) muß die erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB (UA S. 64) entfallen. § 239 StGB wird von dem - fehlerfrei festgestellten - Verbrechenstatbestand des erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB verdrängt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 239a Rn. 21 m.w.Nw.). Dass die Bemessung der Einzelstrafe hiervon berührt sein könnte, wird der Senat ausschließen können. Die beantragte Berichtigung des Schuldspruchs wird entsprechend § 357 StPO auf die Mitangeklagten Ra. und G. zu erstrecken sein (BGH NStZ 1997, 379)”.
Dem tritt der Senat bei. Die Änderung des Schuldspruchs beim Angeklagten R. , die nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten Ra. und G. zu erstrecken ist, läßt die Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Verneinung des Tatbestandes des § 239 StGB bei allen drei Angeklagten eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

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Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 239a Erpresserischer Menschenraub


(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung ges

Strafgesetzbuch - StGB | § 239 Freiheitsberaubung


(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist

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(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.