Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2006 - 1 StR 466/06

published on 10.10.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2006 - 1 StR 466/06
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 466/06
vom
10. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren bandenmäßigen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 27. März 2006 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das - vor Anklageerhebung abgetrennte - Verfahren gegen die
Angeklagten S. und N. währte von deren Inhaftierung
bis zur Anklageerhebung ein Jahr und neun Tage und bis zum
Urteil des Landgerichts ein Jahr sechs Monate und sechs Tage.
Bei diesen Zeiträumen liegt in einem Fall wie dem vorliegenden
angesichts der Komplexität des Verfahrensgegenstandes, der
Vielzahl von Beschuldigten und der zu ermittelnden Straftaten
sowie des Auslandsbezugs die Annahme einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung völlig fern. Dies gilt auch für die
Zeit von der Fertigstellung des polizeilichen Zwischenberichts
vom 10. März 2005 bis zur Anklageerhebung am 30. September
2005. Die Ermittlungen dauerten auch während dieser Zeit an.
Dass diese dann keine neuen Erkenntnisse zu weiteren Straftaten
der dann gesondert verfolgten beiden Angeklagten erbrach-
ten, war nicht vorhersehbar. Deshalb war die weitere Erforschung
des Sachverhalts auch im Hinblick auf diese Angeklagten
nicht von vorneherein entbehrlich. Der damit verbundene Zeitaufwand
rechtfertigt die Behauptung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung auch nicht ansatzweise. Dass die Bandenstruktur
weiter erhellt wurde, kommt hinzu.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 466/06 vom 10. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren bandenmäßigen Diebstahls Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten ge
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 466/06 vom 10. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren bandenmäßigen Diebstahls Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten ge
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.