Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2000 - 1 StR 462/00

published on 08.11.2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2000 - 1 StR 462/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 462/00
vom
8. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Passau vom 25. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Therapiebereitschaft ist zwar keine unabdingbare Voraussetzung für
die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer Unterbringung
gemäß § 64 StGB, ihr Fehlen kann aber ein gegen die
Erfolgsaussichten sprechendes Indiz sein (vgl. BGH NJW 2000,
3015, 3016 m.w.N.). Angesichts der Feststellungen zum Verlauf der
Unterbringung im Jahre 1999, aus der der Angeklagte etwa wiederholt
entwichen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die sachverständig
beratene Strafkammer von einer Unterbringungsanordnung
abgesehen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 462/00 vom 8. November 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 462/00 vom 8. November 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen
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Annotations

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.