Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2017 - 1 StR 450/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2017
beschlossen:
Der Senat merkt an: Für den beim Landgericht eingegangenen Antrag vom 1. Oktober 2017, dem Angeklagten einen anderen Rechtsanwalt als den bisherigen Verteidiger S. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., StPO, § 350 Rn. 11 mwN) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04, NStZ-RR 2005, 240; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 6 mwN). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht, da Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger des Angeklagten die Revision umfassend begründet hat (BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08, NStZ 2009, 29). Graf Jäger Fischer Bär Hohoff
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.