Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2008 - 1 StR 439/08

bei uns veröffentlicht am27.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 439/08
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 5. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen im Antragsschreiben des Generalbundesanwalts
vom 6. August 2008 merkt der Senat an, dass dem
Senat eine Prüfung der Verfahrensrüge der Angeklagten K.
auch deswegen nicht möglich war, weil die Protokolle der Vernehmung
vom 28. und 29. August 2007 nicht beigefügt waren.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander

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