Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - 1 StR 4/14


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
- 2
- Die gebildete Gesamtstrafe hat jedoch keinen Bestand.
- 3
- Die im hiesigen Verfahren abgeurteilten Taten hat der Angeklagte vor dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 22. Februar 2011 begangen. Damit bildete dieser Strafbefehl eine Zäsur mit der Folge, dass aus der dort verhängten Einzelstrafe, den Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011 – auch die diesen Strafen zugrunde liegenden Taten beging der Angeklagte vor dem 22. Februar 2011 – und den im hiesigen Verfahren ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 – 2 StR 298/08 und vom 17. Juni 2003 – 2 StR 105/03). Die durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 20. September 2011 aus den Einzelstrafen der Strafbefehle des Amtsgerichts München vom 22. Februar 2011 und des Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011 gebildete Gesamtstrafe hätte der Auflösung bedurft.
- 4
- Die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 27. September 2011 und den Urteilen des Amtsgerichts Dachau vom 28. März 2012 und vom 22. Oktober 2012 verhängten Strafen müssen demgegenüber bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe außer Betracht bleiben, weil der Angeklagte die dort zugrunde liegenden Taten erst nach dem 22. Februar 2011 begangen hat.
- 5
- Der Senat sieht von einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1b StPO ab, weil das Urteil die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011 zugrunde liegenden Einzelstrafen nicht mitteilt.
- 6
- Nachdem das Landgericht in seine Gesamtfreiheitsstrafe unter anderem die mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 22. Oktober 2012 verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe rechtsfehlerhaft mit einbezogen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafe wegen des ihn insoweit möglicherweise treffenden höheren Gesamtstrafübels beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 – 1 StR 725/97; s. a. Beschlüsse vom 25. November 2009 – 2 StR 465/09; vom 30. Januar 2008 – 2 StR 617/07).
Radtke Mosbacher


Annotations
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.