Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2009 - 2 StR 465/09

bei uns veröffentlicht am25.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 465/09
vom
25. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat wegen der neuen Taten rechtsfehlerfrei Einzelstrafen von einem Jahr und fünf Monaten und von 90 Tagessätzen zu 5 € verhängt und den Angeklagten "unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10.05.2007 (…) und der Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 24.01.2008" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Bei den genannten Strafen handelte es sich jedoch ihrerseits jeweils um (nachträgliche) Gesamtstrafen. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung sind aber die Einzelstrafen aus einbeziehungsfähigen früheren Entscheidungen einzubeziehen, frühere Gesamtstrafen sind ggf. aufzulösen (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 55 Rn. 8, 15). Zudem hat das Landgericht hier übersehen, dass der Verurteilung vom 10. Mai 2007 Zäsurwirkung zukam, da nur die damals abgeurteilten Taten vom 21. Dezember 2006 und 9. Februar 2007, die dem Strafbefehl vom 4. Dezember 2006 zugrunde liegende Tat und die jetzt neu abgeurteilten Taten vor dem Zeitpunkt dieses Urteils begangen wurden. Die Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 24. Januar 2008 waren daher nicht einbeziehungsfähig; die Gesamtstrafe von acht Monaten hätte gesondert bestehen bleiben müssen (vgl. Fischer aaO § 55 Rn. 9, 11). Zutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass eine Beschwer des Angeklagten durch den Rechtsfehler hier ausgeschlossen ist. Bei zutreffender Anwendung der §§ 54, 55 StGB hätte die Einsatzstrafe von einem Jahr und fünf Monaten mindestens um einen Monat erhöht werden müssen. Bei Aufrechterhaltung der weiteren Gesamtstrafe von acht Monaten hätte das Gesamtstrafübel daher zwingend mindestens zwei Jahre und zwei Monate - statt, wie vom Landgericht verhängt, zwei Jahre und einen Monat - betragen. Es kann hier auch sicher ausgeschlossen werden, dass eine unter zwei Jahren liegende neue Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Schon in den zurückliegenden Verurteilungen des vielfach vorbestraften Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose nicht bejaht worden; eine frühere Strafaussetzung musste widerrufen werden. Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung zutreffend auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Steigerung der Gewalttätigkeit des Angeklagten hingewiesen (UA S. 33). Eine Strafaussetzung wäre daher nicht in Betracht gekommen. Fischer Roggenbuck Appl RiBGH Cierniak ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Schmitt

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - 1 StR 4/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 / 1 4 vom 11. März 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.